Assistenzhunde Deutschland e. V.


Satzung von Assistenzhunde Deutschland e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: „Assistenzhunde Deutschland“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung ins das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover.

2. Der Sitz des Vereins ist Wunstorf.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Die Versorgung / Förderung behinderter Menschen durch einen Assistenzhund mittels Spenden- und Sponsorenmitteln.

2. Gefördert werden soll z. B. die Kommunikation zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen, um so besser in die Gesellschaft integriert werden zu können.

3. Mehr Unabhängigkeit und Entlastung von Betreuungspersonal und Familienmitgliedern, da der Assistenzhund für den Behinderten arbeitet.

4. Somit Steigerung der Mobilität, Sicherheit, Unabhängig- und Selbstständigkeit.

5. Der Behinderte soll sowohl physisch, als auch psychisch gestärkt werden, indem die Kontaktaufnahme über den Hund zu anderen Menschen erleichtert und hergestellt wird.

6. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke.

§ 3

Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll wie folgt erreicht werden:

1. Erreichen der rechtlichen Gleichstellung mit dem Blindenführhund.

2. Bemühung um Anerkennung des Assistenzhundes als „Hilfsmittel“, um evtl. eine Kostenübernahme durch Kostenträger zu erreichen.

3. Assistenzhunde Deutschland e. V. strebt die Zusammenarbeit mit Vereinen/ Institutionen mit gleicher Zielsetzung im In- und Ausland an.

4. Öffentlichkeitsarbeit und Werbeaktionen mit dem Ziel die Akzeptanz und Bekanntmachung des Assistenzhundes in der Bevölkerung zu stärken bzw. zu erhöhen und zu verdeutlichen, was ein Assistenzhund für den Behinderten bedeutet.

5. Kennzeichnung des Assistenzhundes.

6. Je nach Möglichkeit des Vereins behinderte Menschen mit einem Assistenzhund zu versorgen in Bezug auf Kosten und Spenden/Sponsoren.

§ 4

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschliesslich  und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich nur für Zwecke lt. Satzung genutzt werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche, private und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, unabhängig des Wohnsitzes.

2. Über die schriftliche Anmeldung zum Verein Assistenzhunde Deutschland e. V. entscheidet der Vorstand. Es besteht keine Aufnahmepflicht.

3. Die Angabe von Gründen bei Ablehnung einer Anmeldung ist nicht erforderlich. Gegen eine Ablehnung der Anmeldung kann binnen eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden, es entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss aus dem Verein, wenn gegen die Interessen und Zweck des Vereins verstossen wurde oder endet mit dem Tod bei natürlichen Personen oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigung zum Ende eines Quartals möglich und wird dem Vorstand schriftlich eingereicht.

3. Der Ausschluss der Mitgliedschaft erfolgt bei Nichtzahlung der Beiträge, wenn das Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Auch nach Ausschluss bleiben die aussenstehenden Beiträge zahlbar.

4. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge können monatlich oder jährlich gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet jedes Mitglied selber, der Mindestbeitrag beträgt 1,50 Euro je Monat.

§ 8

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins Assistenzhunde Deutschland e. V. sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 9

Der Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

4. Ein Mitglied des Vorstandes kann zugleich mehrere Funktionen ausüben.

5. Zur Vertretung des Vereins gemäss § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinschaftlich oder der 1. oder 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart oder Schriftführer aktiv berechtigt.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

1. Vertretung des Vereins gemäss Satzung

2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

3. Erstellung des Jahresberichts

4. Einberufung der Mitgliederversammlung

5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse werden protokolliert und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens 1x jährlich zusammen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

Erlass und Änderung der Satzung

Beschluss über die Vereinsauflösung zu fassen

Wahl und Abberufung der Vorstandes

Wahl des Rechnungsprüfers alle 2 Jahre

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich (Brief, Fax oder email) mit Nennung der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und selber Frist unverzüglich einzuberufen, wenn 30% der ordentlichen Mitglieder dieses mit Angaben von Gründen und des Zwecks beantragen.

4. Die ordentlichen Mitglieder können sich mit einer schriftlichen und dem Vorstand vor Sitzungsbeginn vorgelegten Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied ist berechtigt maximal 1 Mitglied zu vertreten.

5. Die Art der Abstimmung bestimmen die anwesenden Mitglieder.

6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Beabsichtige Satzungsänderungen, die Abberufung eines Vorstandmitgliedes oder die Auflösung des Vereins sind in der Tagesordnung anzukündigen und bedürfen einer dreiviertel Mehrheit aller Gründungsmitglieder und ordentlichen Mitglieder.

8. Der Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks gemäss Satzung ist der Vorstandsvorsitzende, sowie sein Stellvertreter gemeinsam Liquidatoren.

2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder durch Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen soll fallen an: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Ihrer Verabschiedung in Kraft.

Wunstorf, 15. September 2011


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